alles über Handelsregister



Das Handelsregister ist zurzeit in elektronische form geführtes Register Komplett  dort gemeldeten Geschäftsleute. Für das jeweilige Handelsregister ist das Amtsgericht je nach Region zuständig.


Das Handelsregister hat zwei Abteilungen. 1. HRA und 2. HRB.


In der Abteilung A(HRA) werden die Personengesellschaften und Einzelunternehmen und auch rechtsfähige wirtschaftliche Vereine eingetragen.


In der Abteilung B(HRB) werden die Kapitalgesellschaften erfasst.


Die Eintragung ist für Unternehmen, die als kaufmännischer Geschäftsbetrieb geführt werden,  Pflicht. Die Eintragung muss durch ein Notar beantragt werden. Ist das Unternehmen eintragungspflichtig und wird die Eintragung nicht beantragt, hat Geldstrafen. Für einige Unternehmensformen ist der Eintrag im Handelsregister zwingend vorgeschrieben.



Mit der Einführung des elektronischen Handelsregisters (2007) wurden Angaben zum Jahresabschluss, Lageberichte und andere wichtige Informationen zur Unternehmensentwicklung aus dem Handelsregister ausgelagert. Diese Informationen werden seitdem im Unternehmensregister gespeichert. Das Unternehmensregister wird  anders als das Handelsregister  vom Bundesministerium der Justiz geführt. Das Ministerium hat diese Aufgabe an die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH delegiert. im Unternehmensregister gibt es Pflichtangaben.


Im Handelsregister sieht man die wichtigsten Angaben zu Geschäftsleuten, die im Bezirk des registerführenden Amtsgerichts tätig sind. Geschäfts bzw. Kaufleute sind:


Einzelkaufleute (e.K.), Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch Aktiengesellschaften (AG)


die folgenden Eintragungen im Handelsregister sind verpflichtend:




  1. Firma des Kaufmanns

  2. Satzung und Auflösung

  3. Veränderungen und Erlöschen der Firma

  4. Anmeldung von Liquidatoren

  5. Erteilung und Erlöschen einer Prokura

  6. Satzungsänderungen

  7. Anmeldung einer OHG

  8. Fortsetzung einer OHG

  9. Anmeldung einer GmbH

  10. Anmeldung einer KG

  11. Anmeldung der Gesellschafter einer GmbH

  12. Anmeldung der Geschäftsführer einer GmbH

  13. Handelsregisterauszug
  14. Erhöhung des GmbH-Stammkapitals

  15. Auflösung durch die Gesellschafter.


Über die gesetzlich vorgeschriebenen eintragungspflichtigen Tatsachen hinaus sind  in seltenen Ausnahmefällen  zusätzliche eintragungsfähige Tatsachen möglich. Diese müssen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mindestens zwei Voraussetzungen erfüllen: Die Eintragungen müssen zum einen nach Sinn und Zweck des Handelsregisters notwendig sein. Zum anderen muss für sie ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs bestehen.



Kleine Kapitalgesellschaften


die Unternehmen mit Bilanzsumme 4.015.000 € nicht überschreitet muss, deren Umsatzerlöse nicht über 8.030.000 € liegen und die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Mitarbeiter (ohne mini Job) beschäftigen. Solche Unternehmen müssen eine verkürzte Bilanz und eine Gewinn und Verlust Rechnung ohne Anhang spätestens 12 Monate nach dem Abschluss vorlegen.



Mittlere Kapitalgesellschaften


die Unternehmen, die keine kleinen Kapitalgesellschaften sind und deren Bilanzsumme 16.060.000 € nicht überschreitet, deren Umsatzerlöse nicht über 32.120.000 € liegen und die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Mitarbeiter (ohne mini Job) beschäftigen. Diese Unternehmen müssen eine verkürzte Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung mit Anhang, einen Lagebericht und Unterlagen, die sich aus der Rechtsform ergeben, vorlegen. So muss eventuell eine Übersicht der Gewinnverwendung beigefügt werden. Die Unterlagen müssen binnen 12 Monaten nach Abschluss vorgelegt werden.



Große Kapitalgesellschaften


Große Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften, die kein kleine noch mittlere Kapitalgesellschaften sind. Für diese Gesellschaften sind keine Vergünstigungen bei der Abgabe der Unterlagen vorgesehen.


 


 


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